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18.01.2021 11:06 Kategorie: Aktuelle Mitteilungen, Arbeitssicherheit / bgw, Tierärztliche Praxis, TFA, Coronavirus

Corona: FFP2-Maskenpflicht in Tierarztpraxen

Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zuletzt geändert am 15. Januar 2021, regelt die FFP2- Maskenpflicht in Tierarztpraxen wie folgt:

 

In Tierarztpraxen gilt folgendes:

 

  1.  Der Inhaber der Tierarztpraxis hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Kunden (Tierhaltern) eingehalten werden kann;
  2. In den Praxisräumen, im Eingangsbereich, im Wartezimmer und auf den dazu gehörigen Parkplätzen gilt für das Praxispersonal Maskenpflicht und für die Kunden (Tierhalter) und Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.  Soweit im Anmeldebereich (Rezeption) durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Praxispersonal.
  3. Der Inhaber der Tierarztpraxis hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und dieses auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

 

 

 

11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_11-12
 

Häufige Fragen zum Coronavirus ( Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration)

https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php