Corona: FFP2-Maskenpflicht in Tierarztpraxen
Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zuletzt geändert am 15. Januar 2021, regelt die FFP2- Maskenpflicht in Tierarztpraxen wie folgt:
In Tierarztpraxen gilt folgendes:
- Der Inhaber der Tierarztpraxis hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Kunden (Tierhaltern) eingehalten werden kann;
- In den Praxisräumen, im Eingangsbereich, im Wartezimmer und auf den dazu gehörigen Parkplätzen gilt für das Praxispersonal Maskenpflicht und für die Kunden (Tierhalter) und Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Soweit im Anmeldebereich (Rezeption) durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Praxispersonal.
- Der Inhaber der Tierarztpraxis hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und dieses auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_11-12
Häufige Fragen zum Coronavirus ( Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration)
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php