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17.04.2020 08:09 Kategorie: Newsletter, Nutztierpraxis

Newsletter 17.04.2020: Narkose bei der Ferkelkastration

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die BLTK und der bpt wurden seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung über nachstehenden Hinweis zur Klarstellung informiert:

 

Die Ferkelbetäubungssachkundeverordnung eröffnet Nicht-Tierärzten die Möglichkeit, eine Isoflurannarkose bei der Ferkelkastration selbst durchzuführen, wenn sie einen entsprechenden Sachkundenachweis erworben haben. Dieser erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung von Isofluran und nicht auf die Anwendung anderer Arzneimittel zur Allgemeinanästhesie. 

Abweichend hiervon wird nach unseren Informationen vereinzelt die Auffassung vertreten, dass der Landwirt aufgrund des erworbenen Sachkundenachweises bei einer durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt durchgeführten Injektionsnarkose der Ferkel (z.B. mit Ketamin/Azaperon) ausreichende Kenntnisse hat, um die Aufwachphase überwachen zu können. Die Tierärztin bzw. der Tierarzt könne unmittelbar nach der Injektionsnarkose den Betrieb verlassen, während der Landwirt die weiteren Maßnahmen durchführt.

Dieses Vorgehen ist tierschutzrechtlich nicht zulässig. Führt die Tierärztin bzw. der Tierarzt bzw. eine Allgemeinnarkose der Ferkel per injectionem durch, hat der Tierarzt die Narkose bis in die Aufwachphase hinein zu überwachen.

 

Wir bitten um Beachtung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bayerische Landestierärztekammer