Portrait der Bayerischen Landestierärztekammer
Die Bayerische Landstierärztekammer (BLTK) ist – zusammen mit den sieben Tierärztlichen Bezirksverbänden – die gesetzliche Berufsvertretung aller bayerischen Tierärztinnen und Tierärzte. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung, welche in der Regel zweimal jährlich zusammen treten und aus 50 Delegierten der Tierärztlichen Bezirksverbände besteht.
Die BLTK steht unter der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Gremien
Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden, den ersten Vorsitzenden der Tierärztlichen Bezirksverbände sowie höchsten drei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von der tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zu entsendenden Lehrperson der Tierheilkunde.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die tierärztliche Berufsvertretung ist das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz (HKaG). Es handelt sich dabei um ein vom Bayerischen Landtag beschlossenes Gesetz, da die Regelung der tierärztlichen Berufsausübung, anders als diejenige der tierärztlichen Ausbildung, Sache der einzelnen Bundesländer ist.
Gemäß Artikel 2 iVm Art. 51 Abs 1 dieses Gesetzes sind Aufgaben der tierärztlichen Berufsvertretung:
- Wahrnehmung der beruflichen Belange der Tierärzte im Rahmen der Gesetze
- Überwachung der Erfüllung der tierärztlichen Berufspflichten
- Förderung der tierärztlichen Fortbildung
- Schaffung sozialer Einrichtungen für Tierärzte und deren Angehörige
- Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege
Die Berufsvertretung ist ferner berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereiches Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten; sie ist verpflichtet, diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstellen. Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegen stehen.
Der Delegiertenversammlung
obliegt es
- Vorstand und Ausschüsse zu wählen,
- die Satzungen der Bayerischen Landestierärztekammer, insbesondere die Satzung, die Wahlordnung, die Beitragsordnung und die Verwaltungsgebührensatzung zu erlassen,
- die tierärztlichen Berufspflichten in einer Berufsordnung und die Anerkennung zum Führen von Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in einer Weiterbildungsordnung zu regeln,
- die Meldeordnung und die Geschäftsordnung zu erlassen, den Haushaltsplan zu beschließen,
- die Jahresrechnung des Kammerhaushalts abzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
- die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte vorzuschlagen,
- aus den Reihen der Tierärzte Bayerns Ehrenmitglieder mit der Maßgabe zu ernennen, dass diesen mit Ausnahme der Befreiung von der Beitragsleistung keine besonderen Rechte zustehen,
- Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekostenentschädigungen für Vorstandsmitglieder, Delegierte und Ausschussmitglieder festzusetzen und
- Beschluss zu fassen über Zusammenschlüsse zu Arbeitsgemeinschaften mit außerbayerischen tierärztlichen Landesorganisationen und die zu entsendenden Vertreter der Bayerischen Landestierärztekammer zu wählen
Dem Vorstand
obliegt es, soweit nicht die Delegiertenversammlung zuständig ist,
- über Anträge zu beraten und zu beschließen, die aus seiner Mitte oder von den Tierärztlichen Bezirksverbänden gestellt werden,
- über alle wesentlichen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die ihm vom Präsidenten vorgelegt werden und über Beschwerden gegen Rügen nach Art. 38 HKaG zu entscheiden.