Bayerische Landestierärztekammer
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Vereinbarung mit der Bayerischen Tierseuchenkasse

Zwischen der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK) und der Bayerischen Tierseuchenkasse (BTSK) wurde mit Geltung ab dem 01.01.2023 folgende Vereinbarung für die Erstattung von Tötungskosten im Seuchenfall nicht nur einzelner Tiere (ab vier Tiere pro Bestand) nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Tiergesundheitsgesetz geschlossen:

Erläuterung

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GOT sind Gebühren für Leistungen, die auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens vom Tierhalter in Anspruch genommen werden, grundsätzlich nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen. In diesen Fällen sieht jedoch § 5 Abs. 5 GOT die Möglichkeit vor, zwischen Kostenträger und Tierärztekammer eine Kostenvereinbarung über vom Gebührenverzeichnis abweichende Gebührensätze zu treffen. Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang dann als einfache Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses.

 

Die Kostenvereinbarung schafft eine verlässliche, unbürokratische Kalkulationsbasis für die Tierärzte und die Tierhalter und steigert damit die Akzeptanz staatlicher Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen.  

Kostenvereinbarung für Tötungen im Seuchenfall

1.    Die Bayerische Tierseuchenkasse und die Bayerische Landestierärztekammer vereinbaren gemäß §§ 5 Abs. 5, 3 Abs. 1 Satz 1 GOT für die Erstattung von Tötungskosten im Seuchenfall für die Tötung nicht nur einzelner Tiere (ab 4 Tiere pro Bestand) nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Tiergesundheitsgesetz folgende Gebührensätze:

 

1.1  Für die Tötung nicht nur einzelner Tiere (ab 4 Tiere pro Bestand)

je angefangene halbe Stunde am Ort der Tötung                80,00 €

 

1.2  Wegegeld, Reiseentschädigung

in der in § 10 GOT vorgesehenen Höhe

 

1.3  Die Tötungsmittel, gegebenenfalls auch Beruhigungsmittel werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.

 

2.   Die Gebührensätze nach Nr. 1 gelten für die Tötung durch einen Tierarzt, der nicht amtlicher Tierarzt im Sinne des Tierseuchenrechts ist.

 

3.    Die Rechnung für die nach Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 zu erstattenden Kosten ist an den Tierhalter zur richten. Die Rechnung des Tierarztes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

-    Die Pflichtangaben für eine Rechnung nach § 7 Absatz 4 GOT,

-   Art und Anzahl der getöteten Tiere,

-   Zeitaufwand am Ort der Tötung und

- nachvollziehbare Angaben für die Berechnung des Wegegeldes bzw. Nachweise für die Erstattung tatsächlich angefallener Reisekosten.

 

4.    Laufzeit, Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt unbefristet. Sie kann von einer der beiden Parteien bis spätestens 6 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.