Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für alle Frauen, die in einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleich, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind; auch für Auszubildende und Praktikantinnen gilt das MuSchG. Weiterhin bezieht der mit der Schwangerschaft beginnende Mutterschutz seit dem 1.Januar 2018 auch Schülerinnen und Studentinnen ein, „soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie ein im Rahmen der schulischen oder universitären Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.“

Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes sind bei Schülerinnen und Studentinnen die Schulen und Hochschulen.

Im Bereich der Tiermedizin sind beispielsweise Studentinnen im Fach Tiermedizin, die ein veterinärmedizinischen Pflichtpraktikum ableisten oder Berufsschülerinnen, die sich in der Ausbildung zur TFA befinden, betroffen.

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für Selbständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften, soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt sind.

Mitteilungspflicht während Schwangerschaft und Stillzeit

Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft erfährt, ist sie gemäß § 15 MuSchG gehalten, den Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren. Dies beinhaltet auch eine Mitteilung über das voraussichtliche Entbindungsdatum.

Dies ist allerdings eine sogenannte Sollvorschrift: Das bedeutet, es besteht keine Pflicht der Arbeitnehmerin, der Arbeitgeberseite die Schwangerschaft unverzüglich bekannt zu geben.

Die Arbeitgeberseite kann jedoch erst dann die Schutzvorschriften des MuSchG berücksichtigen, wenn sie von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Um Gefährdungen für sich und das Kind auszuschließen, sollte der Arbeitgeber daher möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren.

Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers

Auf der anderen Seite hat auch der Arbeitgeber die Pflicht, eine Schwangerschaft anzuzeigen.

Ist er über eine Schwangerschaft oder die Stillzeit informiert, muss der Arbeitgeber gemäß § 27 MuSchG die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen) unverzüglich unterrichten. Die jeweilige Aufsichtsbehörde berät Sie bei der Frage, ob der kon­krete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die Krankenkasse der schwangeren Angestellten ist ebenso zu informieren. Als Arbeitgeber bekommen Sie Ihre Aufwendungen bei Mutterschaft Ihrer Mitarbeiterin (insb. Mutterschutzlohn und Arbeitgeberzuschuss) in vollem Umfang ausgeglichen. Sie nehmen dafür an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen (sog. U2-Verfahren) teil.

Erstattungsfähig sind auch die Ausbildungsvergütungen, die wegen eines Beschäftigungsverbotes weiterzuzahlen sind.

Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende am Arbeitsplatz

Die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende umfasst alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Betrieb, unabhängig davon, ob derzeit dort Frauen eingesetzt werden. Die empfindlichsten Entwicklungsphasen liegen am Anfang der Schwangerschaft. Ziel soll sein, schwangerschafts- und stillzeitspezifische Gefährdungen für Mutter und Kind frühzeitig zu erkennen, die Frauen schon vor einer Schwangerschaft darüber zu informieren und über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Durch eine Beratung beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin können nach Eintritt einer Schwangerschaft individuelle Gründe für Beschäftigungsbeschränkungen angemessen berücksichtigt werden
Quelle: www.bgw-online.de

Mitteilung an die BLTK

Sowohl Mutterschutz als auch ein Beschäftigungsverbot haben keine Auswirkungen auf Ihre Eingruppierung hinsichtlich des Mitgliedsbeitrages. Mit Beginn der Elternzeit kann sich unter bestimmten Voraussetzungen der Mitgliedsbeitrag ändern. Genauere Informationen erhalten Sie unter > Mitgliedsbeiträge

Urlaubsanspruch während der Elternzeit - auf die Formulierung kommt es an

Ein Urlaubsanspruch wird nicht nur während der Zeit des Beschäftigungsverbotes erworben, sondern auch während Mutterschutz und Elternzeit. Urlaub, der bis zum Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, bleibt bestehen und verfällt nicht während der Elternzeit. Er kann noch bis ein Jahr nach Ende der Elternzeit genommen werden.

Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen, wenn Mitarbeiter voll in Elternzeit gehen. Hierfür müssen sie aber von §17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aktiv Gebrauch machen. 
Wichtig: Diese Regelung greift nur für volle Kalendermonate der Elternzeit!

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Urlaubsanspruch nicht mehr gekürzt werden. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung (Ersatzzahlung).

Mehr Infomationen auf der Website Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/was-passiert-mit-meinem-urlaubsanspruch-waehrend-der-elternzeit--124900

Externe Links

Informationen und Ansprechpartner zu Schutzfristen, Beschäftigungsverboten, Freistellungen für Untersuchungen und Stillzeiten, Urlaubsanspruch, Elterngeld, Elternzeit ...

Anbieter Beschreibung Link

Bundestierärztekammer

Merkblatt "Schwangere in der tierärztlichen Praxis"

https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/info-merkblaetter/

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Broschüre "Gefährdungsbeurteilung in der Tiermedizin"

https://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Medien-Center/Medientypen/BGW-Broschueren/Gefaehrdungsbeurteilung/BGW04-05-060_Gefaehrdungsbeurteilung-in-der-Tiermedizin.html

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Sammlung von FAQ zu den Themen Mutterschutzgesetz, Gefährdungsbeurteilung oder Beschäftigungsverhältnis

https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Gefaehrdungsbeurteilung/Mutterschutz/FAQ/Mutterschutz-FAQ_node.html

Familienportal des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

FAQ zur Elternzeit : Anträge, Arbeitszeit, Krank, Urlaub, Verlängerung u.v.m.

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit 

Bayerisches Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Schwanger in Bayern - Informationsseite zu Beruf & Schwangerschaft

https://www.schwanger-in-bayern.de/beruf/eltern/schwangerschaft/index.php

Gewerbeaufsichtsämter im BayernPortal

Mutterschutz: Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau

Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen, Schülerinnen oder Studentinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mitteilen.

https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/7622824562138 

Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

Mutterschaftsgeldstelle - Informationen rund um das Mutterschaftsgeld

https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/ueberblick/

BayernPortal

Mutterschaftsgeld: Beantragung

Wenn Sie Mutter werden, können Sie für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld erhalten. Sie können das Mutterschaftsgeld entweder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/402868102448 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz - gezielte Informationen für Arbeitgeber

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/arbeitgeberleitfaden-zum-mutterschutz-121860

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ 

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756

Bayerische Staatsregierung

Merkblatt „Beschäftigungsverbote für schwangere und stillende Frauen – Hinweise für Arbeitgeber, schwangere und stillende Frauen“

www.bestellen.bayern.de

Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)

Elterngeld - Das ZBFS ist die für das Elterngeld in Bayern zuständige Behörde. 

https://www.zbfs.bayern.de/familie/elterngeld/index.php

Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)

Elternzeit - Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um das Kind selbst zu betreuen -

https://www.zbfs.bayern.de/familie/elternzeit/index.php