Studium und Beruf
- Berufsbild
Berufsbild Tierarzt
Der Beruf Tierarzt/Tierärztin ist deutlich vielfältiger als allgemein bekannt: Tierärzte sind nicht nur Ärzte für Tiere – sie übernehmen auch wichtige Aufgaben beispielsweise im gesundheitlichen Verbraucherschutz oder im Tierschutz. Sie sind für die Gesundheit von Tieren zuständig, aber auch für sichere Lebensmittel tierischer Herkunft "vom Stall bis zur Theke".
Präsentation zum Berufsbild Tierarzt der Bundestierärztekammer
Die Aufgaben sind in der Bundes-Tierärzteordnung definiert: "Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken".
Für die Berufsausübung als Tierarzt/Tierärztin sind ein erfolgreich absolviertes Hochschulstudium der Tiermedizin und die Approbation erforderlich.
Wesentliche Berufsfelder sind:
Tierärztliche Praxis: Etwa zwei Drittel der Tierärzte/-innen sind in der Praxis tätig (in Einzel- oder Gemeinschaftspraxis, als Angestellte, Assistenten oder Vertreter). Rund die Hälfte davon arbeitet in reinen Kleintierpraxen – die anderen in Nutztier- oder Gemischtpraxen. Etwa ein Viertel dieser Tierärzte/-innen übernehmen als so genannte amtliche Tierärzte gleichzeitig Aufgaben in der Fleischuntersuchung. Auch andere Aufgaben wie in der Tierseuchenbekämpfung können von den Behörden an die praktizierenden Tierärzte/-innen übertragen werden, stehen aber unter deren Aufsicht.
"Amtstierärzte": Etwa ein Fünftel der Tierärzte/-innen sind bei Veterinärbehörden angestellt oder verbeamtet. Sie sind für hoheitliche Aufgaben zuständig wie für die Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen, die Überwachung von Lebensmittelsicherheit, Fleischuntersuchung und Arzneimitteleinsatz sowie Belange des Tierschutzes.
Diagnostik, Beratung, Forschung, Lehre: In Tiergesundheitsdiensten und Landesuntersuchungsämtern, an der Uni und in der Industrie (Medikamente, Lebensmittel, Futtermittel) sind weitere etwa zehn Prozent der Tierärzte/-innen tätig.Weitere Informationen zu Tätigkeitsbereichen, Einkommenssituation, Arbeitsbedingungen...
Tierärzte/-innen sind zur lebenslangen Fortbildung verpflichtet. Sie können sich außerdem nach dem Studium in den verschiedenen Bereichen des Berufsfeldes weiterbilden und die jeweilige Bezeichnung für einen Fachtierarzt/-ärztin, ein Teilgebiet oder eine Zusatzbezeichnung erwerben. - Studium / Approbation
Studium / Berufseinstieg
Das Studium der Tiermedizin ist ein bundesweit zulassungsbeschränkter Studiengang. Voraussetzung ist eine Hochschulzugangsberechtigung (Allgemeine Hochschulreife, Fachbezogener Hochschulzugang) oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt immer nur zu einem Winterstudienhalbjahr.
Die Studienplätze werden teils nach einem zentralen Verfahren, teils nach Vorgaben der Hochschulen vergeben. Weitere Informationen hierzu sind zu finden bei hochschul-Start und bei den fünf Bildungsstätten, an denen in Deutschland ein Studium der Tiermedizin möglich ist:
Berlin, Gießen, Hannover, Leipzig und München.
Das Studium dauert 5,5 Jahre (Regelstudienzeit). Es besteht aus einem umfangreichen theoretisch-wissenschaftlichen Teil, ergänzt um sechs fachlich verschieden ausgerichtete, mehrwöchige Praktika. Bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen in mehreren Abschnitten die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung bestanden werden. Studien- und Prüfungsinhalten sind in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) festgelegt.
Vor der Aufnahme einer tierärztlichen Tätigkeit muss die Approbation offiziell beantragt und erteilt werden (TAppV, § 63). Der Antrag ist an die zuständige Behörde des Bundeslandes zu richten, in dem die Tierärztliche Prüfung absolviert wurde (hier für die Münchener Fakultät).
Tierärzte/-innen, die in Bayern tätig werden oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind zur Anmeldung bei der Bayerischen Landestierärztekammer verpflichtet. - Studium - und dann?
Studium - und dann?
Vor der Aufnahme einer tierärztlichen Tätigkeit nach abgeschlossenem Studium sind die Beantragung der Approbation sowie die Meldung bei der zuständigen Tierärztekammer erforderlich.
1. Beantragung der Approbation
Wofür brauche ich überhaupt eine Approbation?
Wer nach einem Studium der Veterinärmedizin in Deutschland als Tierarzt arbeiten möchte, benötigt hierfür die Approbation als spezielle Berufszulassung.Wer erteilt die Approbation?
In Bayern erteilen die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken die Approbation.- Wer an der LMU studiert hat, für den ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
- Wer in der EU studiert hat und in Ober- / Mittel- / Unterfranken arbeiten will, für den ist die Regierung von Unterfranken zuständig – wer in einem anderen bayerischen Regierungsbezirk arbeiten möchte, für den ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Zudem ist die Regierung von Oberbayern zuständig für diejenigen, die in einem Nicht-EU-Land studiert haben oder keine Staatsangehörigen eines EU-Landes sind
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Approbation
- Geburtsurkunde oder beglaubigte Kopie der Abstammungsurkunde
- ggf. Heiratsurkunde
- Lebenslauf unterschrieben
- ärztliches Attest
- Zeugnis über den dritten Abschnitt der tierärztlichen Prüfung (amtlich beglaubigte Kopie)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- amtliches Führungszeugnis
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Approbationsbehörde.
Wann muss die Approbation beantragt werden?
Der Antrag bzw die Antragsstellung ist an keine Frist gebunden.
Eine frühzeitige Antragsstellung nach dem erfolgreichen Examen ist jedoch sinnvoll denn ohne Approbation ist eine Berücksichtigung von Weiterbildungszeiten für den Fachtierarzt nicht möglich.2. Meldung bei der zuständigen Tierärztekammer
Wer muss sich überhaupt bei der BLTK melden?
Jeder Tierarzt, der in Bayern tierärztlich tätig ist oder, ohne tierärztlich tätig zu sein, hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich (innerhalb vier Wochen) zu melden.