Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen für Tiermedizinische Fachangestellte

Aufgrund des Beschlusses ihres Berufsbildungsausschusses vom 07. März 1989 erlässt die Bayerische Landestierärztekammer als zuständige Stelle hiermit gemäß § 48 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S.112, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2005, BGBl. I S.2522) folgende Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen für die Ausbildung der Tiermedizinischen Fachangestellten:

I. Zweck

Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des Ausbildungstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

II. Gegenstand

Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsverordnung (Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten / zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005, BGBl. I Seite 2522) für die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich aus der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben, sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend dem Lehrplan zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

III. Durchführung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 zur Ausbildungsverordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

 

Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

 

  1. Durchführung von Hygienemaßnahme
  2. Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen
  3. Erste Hilfe beim Menschen,
  4. Materialbeschaffung und –verwaltung,
  5. Information und Datenschutz

IV. Aufgabenstellung

Der für die Abschlussprüfung errichtete Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung auch die Prüfungsaufgaben für die Zwischenprüfung.

VI. Bekanntgabe der Prüfungstermine

Die Bayerische Landestierärztekammer gibt die Termine der Zwischenprüfung 2 Monate vor dem festgesetzten Zeitpunkt durch Benachrichtigung an Ausbilder und Auszubildende bekannt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt.

VII. Feststellung des Ausbildungsstandes

Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen nicht entsprechen.

VIII. Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen.  Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung, für die die Bayerische Landestierärztekammer einen Vordruck zur Verfügung stellt, ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung Über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.

Die Bescheinigungen erhalten die/der Auszubildende, die/der gesetzliche Vertreter/in, die/der Ausbildende und die Berufschule. Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.