Weiterbildungsermächtigung und Zulassung als Weiterbildungsstätte

Voraussetzungen für eine Weiterbildungsermächtigung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte

Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung einer Praxis, Klinik, Einrichtung als Weiterbildungsstätte für ein Gebiet, ein Teilgebiet oder einen Bereich kann nur erteilt werden, wenn

  • die Tierärztin bzw. der Tierarzt die entsprechende Bezeichnung führt.
  • Darüber hinaus muss die Tierärztin / der Tierarzt nach Abschluss ihrer/seiner Weiterbildung mindestens über einen Zeitraum einschlägig tätig gewesen sein, der der Hälfte der eigenen Weiterbildungszeit entspricht.

Von Letzterem kann bei der Neueinführung von Bezeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren sowie in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Hochschulen sind generell als Weiterbildungsstätten zugelassen, so dass sich der Erwerb der Weiterbildungsberechtigung bei Hochschulangestellten auf die Ermächtigung zur Weiterbildung beschränkt.

Bitte senden Sie den Antrag zur Stellungnahme direkt an Ihren Tierärztlichen Bezirksverband!

Der Antrag auf Weiterbildungsermächtigung

  1. Antragsformular für die Ermächtigung zur Weiterbildung (gemäß § 7 Abs. 1 WBO) und/oder auf Zulassung als Weiterbildungsstätte (gemäß § 8 WBO)  ausfüllen
  2. Zur Stellungnahme an Ihren zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband (TBV) senden.
    Ohne die Stellungnahme Ihres zuständigen TBVs kann die Bayerische Landestierärztekammer Ihren Antrag nicht bearbeiten!
  3. Der TBV leitet Ihren Antrag zur weiteren Bearbeitung an die Bayerische Landestierärztekammer weiter.

Der Antrag auf Zulassung in eigener tierärztlicher Niederlassung

  1. Antragsformular auf Zulassung einer Klinik/Praxis für die Weiterbildung zum Fachtierarzt in eigener tierärztlicher Niederlassung (gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 1 WBO) ausfüllen
  2. Zur Stellungnahme an Ihren zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband (TBV) senden.
    Ohne die Stellungnahme Ihres zuständigen TBVs kann die Bayerische Landestierärztekammer Ihren Antrag nicht bearbeiten!
  3. Der TBV leitet Ihren Antrag zur weiteren Bearbeitung an die Bayerische Landestierärztekammer weiter.