StMUV: Tierschutz §§ 1 und 6 TierSchG - invasive Eingriffe an Tieren

Die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – AGT hatte beim BMLEH zu invasiven Eingriffen an Tieren im Zusammenhang mit der Anwendung moderner Techniken zur Auslegung des Tierschutzgesetzes angefragt.

Das Bayerische Staatministerium hat mit Schreiben vom 23.04.2026, zu invasiven Eingriffen an Tieren im Zusammenhang mit der Anwendung moderner Technik zur Auslegung des Tierschutzgesetzes informiert.

1. Zur Zulässigkeit des invasiven Anbringens von zusätzlichen Transpondern oder von anderen, nicht zur Kennzeichnung erforderlichen Gegenständen an den Ohren von Nutztieren 

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres grundsätzlich verboten. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 3 Nummer 7 TierSchG gilt dieses Verbot bei Nutztieren nicht, wenn der Eingriff für die Kennzeichnung durch das Implantieren eines elektronischen Transponders oder durch Ohrmarke oder Flügelmarke erfolgt. Nach hiesiger Auffassung greift diese Ausnahme nur, sofern der Eingriff auch der Kennzeichnung dient („für die Kennzeichnung“). 

Daraus folgt, dass das invasive Anbringen von Transpondern oder das invasive Anbringen von Gegenständen an den Ohren von landwirtschaftlichen Nutztieren für andere Zwecke (z. B. zum Sammeln von Daten) nach dem Tierschutzgesetz verboten ist.

2. Zur Zulässigkeit nicht-therapeutischer chirurgischer Eingriffe zur Befestigung von Geräten zur Meldung der beginnenden Geburt an der Vulva von Stuten 

Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. 

Die Befestigung des Sensorsystems erfolgt durch Setzen von Nähten mittels Nadel und Nahtmaterial durch die Gewebeschichten der Vulva und der umgebenden Haut und ist daher mit Schmerzen für die Stute verbunden. Ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG für diese Schmerzzufügung lässt sich nicht erkennen, da andere, mildere Verfahren zur Geburtsüberwachung zur Verfügung stehen. So sind andere, nichtinvasive Systeme zur wirksamen Geburtsüberwachung von Stuten etabliert und im Handel erhältlich (z. B. Fixierung von Sensoren mittels Bauchgurtes).  

Daraus folgt, dass das invasive Anbringen von Sensoren zur Geburtsüberwachung gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt. Zu beachten ist außerdem, dass sich nicht ausschließen lässt, dass der Eingriff auch mit einer Gewebezerstörung (z. B. Narbenbildung) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 TierSchG einhergeht.