Am 1. August 2024 ist das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft getreten und bringt auch umfassende Änderungen und Erweiterungen im bestehenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die berufliche Bildung moderner und inklusiver zu gestalten.
Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit
Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet. Neu ist, dass auch die Wegezeiten ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen.
Auszubildende dürfen vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind.
Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten einmal in der Woche ist als voller Ausbildungstag auf die Ausbildungszeit anzurechnen. An einem zweiten Schultag ist die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen als Ausbildungszeit anzurechnen. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2020 für alle Berufsausbildungsverhältnisses (§ 15 BBiG)
Ab dem 1. August 2024 ist die Wegezeit von der Berufsschule zur Ausbildungsstätte auf die Ausbildungszeit anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nummer 1 BBiG).