Satzung der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK)

in der Fassung vom 1. April 1979 (DTBl. 1979, S. 92 ff.),
geändert am 8. Mai 1992 (DTBl. 1992, S. 840)
geändert am 22. Dezember 2020 DTBl. 2021, S. 188-189)

zuletzt geändert am 4. Dezember 2023 (DTBl. 2024; 72 (1) S. 6 ff)

§ 1 Name und Sitz der Landestierärztekammer

(1) Die Landestierärztekammer führt den Namen "Bayerische Landestierärztekammer".

(2) 1Die Bayerische Landestierärztekammer ist zusammen mit den tierärztlichen Bezirksverbänden die Berufsvertretung der bayerischen Tierärztinnen und Tierärzte. 2Sie nimmt zusammen mit den Tierärztlichen Bezirksverbänden die Aufgaben der Berufsvertretung nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der jeweils rechtsgültigen Fassung, insbesondere nach Art. 2 HKaG, wahr.

(3) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.

(4) Ihr Sitz ist München.

(5) 1Soweit nachfolgend die männliche Form gewählt wird, gilt die Satzung gleichermaßen für alle Geschlechter. 2Die sprachliche Fassung dient lediglich der Vereinfachung und der leichteren Lesbarkeit.

§ 2 Zusammensetzung und Organe der Bayerischen Landestierärztekammer

(1) Die Bayerische Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten der Tierärztlichen Bezirksverbände sowie denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden.

(2) Organe der Bayerischen Landestierärztekammer sind die Vollversammlung und der Vorstand.

(3) Die Beschlüsse der Bayerischen Landestierärztekammer sind für die Tierärztlichen Bezirksverbände bindend.

§ 3 Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus den 50 Delegierten der Tierärztlichen Bezirksverbände und den ersten Vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der Tierärztlichen Bezirksverbände, soweit sie nicht bereits Delegierte sind.

(2) Die Vollversammlung beschließt über alle Aufgaben, die ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragen sind.

(3) Der Vollversammlung obliegt es insbesondere

a)  Vorstand und Ausschüsse (Art. 13 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG)) für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu wählen,

b)  die Satzung der Bayerischen Landestierärztekammer, eine Wahlordnung, eine Beitragsordnung und eine Geschäftsordnung zu erlassen,

c)  die tierärztlichen Berufspflichten in einer Berufsordnung und die Anerkennung zum Führen von Gebiets-, Teilgebiets-, und Zusatzbezeichnungen in einer Weiterbildungsordnung zu regeln,

d)  den Haushaltsplan zu beschließen, die Jahresrechnung abzunehmen und den Vorstand zu entlasten,

e)  die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte vorzuschlagen,

f)  aus den Reihen der Tierärzte Bayerns Ehrenmitglieder mit der Maßgabe zu ernennen, dass diesen mit Ausnahme der Befreiung von der Beitragsleistung keine besonderen Rechte zustehen,

g)  Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekostenentschädigungen für Vorstandsmitglieder, Delegierte und Ausschussmitglieder festzusetzen und

h) Beschluss zu fassen über den Zusammenschluss zur Bundestierärztekammer und die zu entsendenden Vertreter der Bayerischen Landestierärztekammer zu wählen.

§ 4 Einberufung

(1) Die Vollversammlung ist vom 1. Vorsitzenden (Präsident) jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung, außerdem auf Anordnung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Bayerischen Landestierärztekammer (§ 2 Abs. 1) zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Delegierten erfolgt im Regelfall 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung und kann elektronisch erfolgen. Darüber hinaus sind spätestens 6 Wochen vorher im Deutschen Tierärzteblatt oder auf der Homepage der Bayerischen Landestierärztekammer Zeitpunkt und Ort der Vollversammlung unter der Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bayerischen Landestierärztekammer (§ 2 Abs. 1) ordnungsgemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

§ 5 Versammlungsleitung

(1) Die Vollversammlung leitet der Präsident.

(2) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung von nicht zur Tagesordnung gehörenden Gegenständen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich gestellt und von mindestens einem Fünftel der anwesenden Delegierten unterstützt werden. Die Aufnahme und Einreihung in die Tagesordnung beschließt die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Wenn die Beschlussfähigkeit (§ 4 Abs. 3) nicht mehr gegeben ist, muss die Versammlung vertagt werden.

(4) Stimmberechtigt sind neben den Delegierten die Vorstandsmitglieder der Bayerischen Landestierärztekammer, auch wenn sie nicht als Delegierte gewählt sind. Ein Delegierter, der zugleich einen Bezirksverband vertritt, hat nur eine Stimme.

(5) Delegierte, die aus irgendwelchen Gründen an einer Vollversammlung nicht teilnehmen, können nicht vertreten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Vorsitzenden der Tierärztlichen Bezirksverbände und den Vertreter der Tierärztlichen Fakultät.

(6) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden in der Regel durch Handzeichen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden schriftliche Abstimmung verlangt wird. Für Beschlüsse über Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

(7) Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.

(8) Die Teilnahme an den Vollversammlungen ist auch allen sonstigen Mitgliedern der Tierärztlichen Bezirksverbände gestattet, doch steht diesen ein Beratungs- und Stimmrecht nicht zu. Sie können das Wort nur mit Zustimmung der Vollversammlung ergreifen.

(9) Für den Fall einer außergewöhnlichen Lage, in der eine Zusammenkunft der Vollversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann auf Beschluss des Vorstands die Sitzung als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Mitglieder der Vollversammlung die ihnen nach dieser Satzung und der Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. In der Einberufung der Sitzung ist der Vorstandsbeschluss bekannt zu geben. Den Kammerangehörigen ist Zugang zur Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Beschlüsse der Vollversammlung können auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. Die sichere Authentifizierung der Teilnehmer sowie die Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe und die Anonymität im Falle geheimer Abstimmungen und Wahlen sind technisch zu gewährleisten. Ist nach dieser Satzung oder der Geschäftsordnung die geheime Abstimmung oder Wahl vorgesehen und kann diese auf elektronischem Wege nicht gewährleistet werden, so erfolgt die Beschlussfassung oder Wahl im schriftlichen Verfahren entsprechend den Grundsätzen der Briefwahl.

(10) Bei Abstimmungen oder Wahlen gemäß Absatz 9 gilt als anwesend, wer an der Wahl oder Abstimmung teilnimmt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Beratungsunterlagen hat.

§ 6 Eilentscheidung

In besonders dringenden Fällen kann der Präsident die Entscheidung über eine wichtige Frage durch Umlaufbeschluss einholen. Sprechen sich mehr als 15 Stimmberechtigte gegen einen Umlaufbeschluss aus, so muss der Präsident die Vollversammlung einberufen.

§ 7 Geschäftsordnung

Die bei einer Vollversammlung geltenden Verfahrensvorschriften werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt es, soweit nicht die Vollversammlung nach § 3 zuständig ist,

a) über Anträge zu beraten und zu beschließen, die aus seiner Mitte oder von Tierärztlichen Bezirksverbänden gestellt werden,

b) über alle wesentlichen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die ihm vom Präsidenten vorgelegt werden und über Beschwerden gegen Rügen nach Art. 38 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) zu entscheiden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 9 Wahl des Präsidenten

(1) Der 1. Vorsitzende (Präsident) wird in schriftlicher und geheimer Abstimmung von der Vollversammlung (§ 3 Abs. 1) aus den Reihen der wahlberechtigten Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In gleicher Weise erfolgt in getrennten Wahlgängen die Wahl des 1. stellvertretenden Vorsitzenden (1. Vizepräsident) und des 2. stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vizepräsident).

(2) Die zwei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitglieder des Vorstandes können in getrennten Wahlgängen oder gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden. Ihre Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Los.

§ 10 Vertretung

(1) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Der Präsident vertritt die Bayerische Landestierärztekammer nach außen und vor den Gerichten. Er erledigt die laufenden Geschäfte der Bayerischen Landestierärztekammer und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes.

§ 11 Vorstandssitzung

(1) Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes hat der Präsident eine Vorstandssitzung sobald als tunlich einzuberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, muss die Sitzung vertagt werden. Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht von mindestens einem Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder schriftliche Abstimmung verlangt wird. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltung ist unzulässig.

(3) 1Ein Vorstandsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als in öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Wahlen und für Beschlüsse, mit denen der Vorstand eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Kammer in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder darauf abberuft. 4Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Betroffenen. 5Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.

(5) In dringenden Fällen kann eine Entscheidung der Vorstandsmitglieder ohne Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich eingeholt werden. In den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Umlaufbeschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, ist der Präsident ermächtigt, von sich aus die Entscheidung zu treffen. Entscheidungen, die nicht in einer Vorstandssitzung getroffen wurden, sind den Vorstandsmitgliedern umgehend mitzuteilen.

§ 12 Ausschüsse

(1) 1Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, denen im Rahmen ihres Auftrages das Recht zusteht, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. 2Die Zuweisung der Aufgabe erfolgt durch den Vorstand. 3Die Ausschussmitglieder haben bei der Erledigung der Ausschussaufgaben die (satzungs-)rechtlichen Vorgaben zu beachten.

(2) Als Ausschussmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände wählbar.

(3) 1Die Ausschussmitglieder, deren Zahl von der Vollversammlung bestimmt wird, werden von der Vollversammlung in geheimer und schriftlicher Abstimmung gewählt. 2Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn dies beantragt wird. 3Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. 4Die bestehenden Ausschüsse können bei noch nicht erfolgter Wahl interimsweise fortgeführt werden.

§ 13 Ausschussvorsitzende

(1) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die erforderlichen Sitzungen des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidenten der Bayerischen Landestierärztekammer über die Geschäftsstelle der Kammer ein. In besonders dringenden Fällen steht dem Präsidenten des Recht zu, im Benehmen mit dem Ausschussvorsitzenden den Ausschuss einzuberufen.

(3) Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. Die Niederschrift ist dem Präsidenten der Bayerischen Landestierärztekammer zu übermitteln.

§ 14 Entschädigungen

(1) Die Delegierten sowie die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse werden ehrenamtlich tätig.

(2) Sie haben Anspruch auf Tagegeld, Übernachtungsgeld und Reisekostenentschädigung mit der Maßgabe, dass die Entschädigungen bei Vollversammlungen von den Tierärztlichen Bezirksverbänden, bei Vorstands- und Ausschusssitzungen der Landestierärztekammer von dieser getragen werden. Die Höhe der Entschädigungen wird von der Vollversammlung festgesetzt.

(3) 1Dem Präsidenten und Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung zu bestimmende Aufwandsentschädigungen gewährt. 2Diese können auch teilweise als Versorgungszuschlag geleistet werden.

§ 15 Geschäftsstelle

Die Bayerische Landestierärztekammer unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle. Leiter der Geschäftsstelle ist der Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer. Er regelt den Betrieb der Geschäftsstelle durch die Geschäftsordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Bekanntmachungen

(1) Satzungen und deren Änderungen werden elektronisch im frei zugänglichen Bereich des Internetauftritts der Bayerischen Landestierärztekammer bekannt gegeben. Eine Einsichtnahme ist zudem während der Geschäftszeiten in der Kammergeschäftsstelle auf Dauer möglich.

(2) Gleiches gilt für sonstige bekanntmachungspflichtige Mitteilungen der Kammer.

(3) Das für die Bekanntmachung sachlich zuständige Organ kann beschließen, dass Bekanntmachungen zusätzlich in der Fachpresse erfolgt.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Vollversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer beschlossen und vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention genehmigt und tritt am 01.01.2024 in Kraft.