Weiterbildung
Tierärztinnen und Tierärzte können nach Abschluss ihrer Ausbildung und der Erteilung der Approbation bzw. der Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes weitere Bezeichnungen erwerben, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten tiermedizinischen Gebiet, einem darauf aufbauenden Teilgebiet oder in einem Bereich hinweisen. Die entsprechenden Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen dürfen nur geführt werden, wenn die hierfür vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, eine Zuerkennung der Bezeichnung durch die Kammer erfolgt ist und der Betreffende in dem Gebiet, Teilgebiet bzw. Bereich tätig ist.
Die Bestimmungen zur Weiterbildung sind in der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern und den zugehörigen Anlagen sowie Leistungskatalogen enthalten.
Die aktuelle Weiterbildungsordnung vom 20. November 2003 und die zugehörigen Anlagen und Leistungskataloge sind gültig für alle Tierärzte, die ihre Weiterbildung nach dem 1. März 2004 (Datum des Inkrafttretens der neuen Weiterbildungsordnung) begonnen haben.
Tierärzte, die ihre Weiterbildung vor dem 1. März 2004 begonnen haben, können ihre Weiterbildung auch noch nach dieser vorher gültigen Weiterbildungsordnung vom 11. Mai 1988 vollenden.



