Berufsschulen für Tiermedizinische Fachangestellte in Bayern

Berufsschule ist Pflicht!

Die Ausbildung zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten ist dual, das heißt die Ausbildung erfolgt im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.

Als Ausbildungszeit können nur die Zeiten anerkannt werden, in denen neben der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb gleichzeitig auch die Berufsschule besucht wird.

  • Auszubildende sind vertraglich zum Besuch der Berufsschule bis zum Abschluss der Ausbildung (auch bei Verlängerung des Ausbildungsvertrages) verpflichtet.
    (§§ 13 und 15 BBiG). 
  • Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht [und an den Prüfungen] freizustellen.

Eine Befreiung von der Berufsschulpflicht ist grundsätzlich nicht möglich. Das gilt auch für Auszubildende, die nach dem Gesetz nicht mehr schulpflichtig sind bzw. die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können.

Fehlzeiten in der Berufsschule können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung abgelehnt wird.

Freistellung für Berufsschule und Prüfungen

Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch für virtuellen Unterricht (Distanzunterricht).

Auszubildende, die vom Ausbildungsbetrieb nicht für den Berufsschulbesuch freigestellt werden, sind berechtigt, eigenmächtig am Unterricht teilzunehmen. Eine Abmahnung, Kündigung oder der Abzug von Urlaubstagen durch den Ausbildungsbetrieb sind unzulässig.

Sobald ein Berufsausbildungsverhältnis in Kraft tritt, besteht die Pflicht zur Teilnahme am Berufsschulunterricht im laufenden Schuljahr!

Welche Berufsschule ist zuständig?

Die Zuständigkeit der Berufsschule für die Beschulung der Auszubildenden zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten ergibt sich aus dem Sitz des Ausbildungsbetriebes. 

Falls ein Auszubildender eine andere Berufsschule besuchen will, muss bei der eigentlich zuständigen Schule ein Gastschulantrag gestellt werden.

Anmeldung zur Berufsschule

Die Anmeldung des schulpflichtigen Auszubildenden erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.

Die Ameldeformulare finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Berufsschule. Bitte beachten Sie die Hinweise der Berufsschulen!

Berufsschulen in Bayern

Berufsschule 5 der Stadt Augsburg

Die Berufsschule in Augsburg ist zuständig für Ausbildungsbetriebe im gesamten Regierungsbezirk Schwaben.

Berufsschule 5 der Stadt Augsburg
Haunstetter Str. 66, 86161 Augsburg
Tel. 0821 324-18601, E-Mail bs5@augsburg.de

https://cms.bs5-augsburg.de  

Staatliche Berufsschule II Bayreuth

Die Berufsschule in Bayreuth ist zuständig für Ausbildungsbetriebe im gesamten Regierungsbezirk Oberfranken.

Staatliche Berufsschule II Bayreuth
Kaufmännische Berufsschule - KBS
Äußere Badstr. 32, 95448 Bayreuth
Tel. 0921 79220-0, E-Mail: kbsbayreuth@kbs-bth.de

https://kbs-bth.de/ 

 

Städt. Berufsschule für Fachkräfte in Arzt- und Tierarztpraxen in München

Die Berufsschule in München ist zuständig für Ausbildungsbetriebe im gesamten Regierungsbezirk Oberbayern.

Städt. Berufsschule für Fachkräfte in Arzt- und Tierarztpraxen und Pharm.-kaufm. Angestellte
Orleansstraße 46, 81667 München
Tel.: 089 23348960, E-Mail bs-arzt-pharma@muenchen.de   

https://bs-gesundheit.musin.de/ 

Berufliche Schule 8 in Nürnberg

Die Berufsschule in Nürnberg ist zuständig für Ausbildungsbetriebe im gesamten Regierungsbezirk Mittelfranken sowie für die Landkreise Amberg-Sulzbach, Schwandorf, Neustadt a.d.Waldnaab und Tirschenreuth und die Städte Amberg und Weiden i.d. Oberpfalz.

Berufliche Schule 8 - Kompetenzzentrum Gesundheit
Äußere Bayreuther Str. 8, 90491 Nürnberg
Tel. 0911 231-8797/8798

www.nuernberg.de/internet/berufsschule_8/ 

 

Mathias-von-Flurl-Schule in Straubing

Die Berufsschule in Straubing ist zuständig für Ausbildungsbetriebe im gesamten Regierungsbezirk Niederbayern sowie Stadt und Landkreis Regensburg und Landkreis Cham in der Oberpfalz.

Mathias-von-Flurl-Schule - Staatliche Berufsschule II Straubing-Bogen
Stadtgraben 54, 94315 Straubing
Tel. 09421 78987-0, E-Mail sekretariat@bs2-straubing.de

www.bs2-straubing.de/ 

Klara Oppenheimer Schule in Würzburg

Die Berufsschule in Würzburg ist zuständig für Ausbildungsbetriebe im gesamten Regierungsbezirk Unterfranken.

Klara Oppenheimer Schule
Stettiner Str. 1, 97072 Würzburg
Tel. 0931 7908–100, E-Mail info@klara-oppenheimer-schule.de

www.klara-oppenheimer-schule.de/ 

Berufsschultage

  • im ersten Ausbildungsjahr 1,5 Tage pro Woche,
  • im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils 1 Tag pro Woche

Der Lehrplan

Grundlage für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule ist der Rahmenlehrplan. Rahmenlehrplan und Ausbildungsordnung sind im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte und den Zeitpunkt ihrer Vermittlung in Betrieb und Berufsschule aufeinander abgestimmt.

Unter Zugrundelegung des Rahmenlehrplans hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Lehrplanrichtlinien für die Berufsschule mit Fachklassen für Tiermedizinische Fachangestellte für die Unterrichtsfächer „Betriebsorganisations- und Verwaltungsprozesse“ und „Behandlungsassistenz“ erlassen. 

Anrechnung von Berufsschultagen - BITTE PRÜFEN

Bei jugendlichen Auszubildenden wird ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet, ansonsten die Unterrichtszeit (Schulbeginn bis Schulende) einschließlich der Pausen und die Wegezeiten zum Ausbildungsbetrieb.

Bei volljährigen Auszubildenden wird  die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen sowie die Wegezeiten zum Ausbildungsbetrieb auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Auszubildende dürfen vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind.

 

Ein Berufsschultag mit  mehr als  5 Unterrichtsstunden von  je 45 Minuten einmal in der Woche ist als voller Ausbildungstag auf die Ausbildungszeit anzurechnen. An einem zweiten Schultag ist die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen als Ausbildungszeit anzurechnen. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2020 für alle Berufsausbildungsverhältnisses (§ 15 BBiG)

Übernahme der Fahrtkosten

Ausbildende stellen Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

Sie sind jedoch nicht zur Übernahme von Fahrkosten verpflichtet. Die Bayerische Landestierärztekammer empfiehlt den Ausbildenden, Auszubildenden nachgewiesene Fahrkosten zu Berufsschule in Höhe von maximal 282 Euro pro Jahr zu erstatten.