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Berufsordnung für
die Tierärzte in Bayern vom
27. Juni 1986 (DTBl 1986, S. 867 ff.), zuletzt
geändert am 14. November 2006 (DTBl. 2007, S. 214 f.) §
1 Allgemeine
Rechtsstellung (1)
1Der Tierarzt/die Tierärztin (im folgenden "Tierarzt"
genannt) ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu
lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen
Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch
Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft
zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer
Herkunft hinzuwirken; damit dient er zugleich der menschlichen Gesundheit. 1Der
Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere. (2)
1Der Tierarzt erfüllt eine öffentliche Aufgabe. 2Der
Beruf des Tierarztes ist seiner Natur nach ein freier Beruf. 3Er
ist kein Gewerbe. (3)
1Der niedergelassene Tierarzt ist in der Ausübung seines Berufes
grundsätzlich frei. 2Er kann eine tierärztliche Behandlung
ablehnen, soweit er nicht rechtlich dazu verpflichtet ist. 3Er kann
sie insbesondere dann ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass zwischen
ihm und dem Tierbesitzer oder dessen Beauftragten das notwendige
Vertrauensverhältnis fehlt; in Notfällen ist der Tierarzt zur Hilfeleistung
verpflichtet. §
2 Allgemeine
tierärztliche Berufspflichten (1)
Tierärztliche Berufsausübung ist jede Berufstätigkeit, bei der die während
des tiermedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
verwertet werden. (2)
Der Tierarzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich
bei diesem Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und
des Vertrauens würdig zu erweisen, die der tierärztliche Beruf erfordert. (3)
Der Tierarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung
geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten sowie im Rahmen des
Kammergesetzes die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der
Bayerischen Landestierärztekammer (im folgenden "Kammer" genannt)
und des für ihn zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes zu unterstützen. (4)
1Der Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich
laufend beruflich fortzubilden. 2Er muss seine Fortbildung gegenüber
der Kammer in geeigneter Weise nachweisen können. 3Geeignete
Mittel der Fortbildung sind insbesondere
(5)
Der Tierarzt ist grundsätzlich verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten
oder von ihr anerkannten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität tierärztlicher
Tätigkeit teilzunehmen. (6)
Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, aus der Ferne Tiere zu behandeln oder
seinen Beruf im Umherziehen auszuüben. (7)
Außer in Notfällen ist es dem Tierarzt nicht gestattet, unaufgefordert oder
durch Vermittlung tätig zu werden. (8)
Es ist dem Tierarzt untersagt, seine Tätigkeit im öffentlichen oder privaten
Auftrag - insbesondere bei der Durchführung von öffentlich geförderten Maßnahmen
- dazu zu missbrauchen, dahingehend Einfluss auf den Tierbesitzer auszuüben,
dass dieser ihm oder einem Dritten auch andere tierärztliche Verrichtungen überträgt. §
3 Berufsbezeichnung (1)
Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf
nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 der
Bundestierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen
Berufes befugt ist. (2)
1Der niedergelassene Tierarzt kann neben der Berufsbezeichnung
"Tierarzt"/"Tierärztin" den Zusatz
"praktischer" oder "prakt." führen. 2§ 4 (2)
der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern bleibt unberührt. (3)
Das Recht zum Führen von Fachtierarztbezeichnungen richtet sich nach dem
Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung für die
Tierärzte in Bayern.
§
4 Schweigepflicht (1)
1Der Tierarzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als
Tierarzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. 2Dazu
gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patientenbesitzers, Aufzeichnungen
über Tiere, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. (2)
Der Tierarzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf
den Beruf an der tierärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche
Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und diese schriftlich festzuhalten. (3)
1Der Tierarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der
Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze
eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. 2Gesetzliche
Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. (4)
Der Tierarzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er im
amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten tätig wird, es sei denn, dass
dem Patientenbesitzer vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet
wurde, inwieweit die von dem Tierarzt getroffenen Feststellungen zur
Mitteilung an Dritte bestimmt sind. (5)
Wenn mehrere Tierärzte gleichzeitig oder nacheinander dasselbe Tier
untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht
insofern befreit, als das Einverständnis des Patientenbesitzers anzunehmen
ist. (6)
Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der
Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt
werden, als dabei die Anonymität des Patientenbesitzers gesichert ist oder
dieser ausdrücklich zustimmt. §
5 Zusammenarbeit
mit der Kammer (1)
Anfragen der Kammer und der Tierärztlichen Bezirksverbände zur Erfüllung
ihrer Aufgaben sind in angemessener Frist und Form zu beantworten. (2)
1Der Tierarzt ist verpflichtet, den Beginn und die Art seiner tierärztlichen
Tätigkeit unverzüglich dem zuständigen Bezirksverband anzumelden. 2Änderungen
in der Art der Berufsausübung sowie jeder Praxis- und Wohnungswechsel sind
der Kammer und dem zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband unverzüglich
mitzuteilen. 3Beschäftigt ein Tierarzt einen anderen Tierarzt in
unselbständiger Stellung, so hat er diesen auf die Meldepflicht hinzuweisen. 4Das
Nähere regelt die Meldeordnung.
§
6 Ausübung
der tierärztlichen Praxis (1)
1Die nicht abhängige, freiberufliche Ausübung des tierärztlichen
Berufes ist an die Niederlassung in eigener Praxis an einem Tätigkeitsort
gebunden. 2Der niedergelassene Tierarzt hat alle mit der Praxisausübung
verbundenen Verpflichtungen jederzeit ordnungsgemäß wahrzunehmen. 3Er
muss insbesondere über die für die Praxisausübung erforderlichen Räumlichkeiten
und Gerätschaften verfügen. 4Die Niederlassung ist durch ein
Praxisschild gemäss § 8 kenntlich zu machen. 5Ort und Zeitpunkt
der Niederlassung sowie jede Änderung der tierärztlichen Tätigkeit hat der
Tierarzt dem Tierärztlichen Bezirksverband sowie dem Veterinäramt unverzüglich
mitzuteilen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für eine Praxis, die
zusätzlich der stationären Behandlung und Unterbringung von Tieren dient. 7Die
Voraussetzungen der Anerkennung einer solchen tierärztlich-klinischen Praxis
als "Tierärztliche Klinik", „Tierärztliche Klinik für ...“
oder "Tierärztliche Fachklinik für ...“ ergeben sich aus der Anlage
zur Berufsordnung (Klinikrichtlinien). 8Die Sätze 1, 3, 4 und 5
sind nicht anwendbar, wenn eine nicht abhängige, freiberufliche tierärztliche
Tätigkeit nur ausnahmsweise und gelegentlich ausgeübt wird. (2)
1Dem Tierarzt ist es gestattet, neben dem Ort seiner Niederlassung
(Praxissitz) in bis zu zwei weiteren Praxen selbstständig tierärztlich tätig
zu sein. 2Der Tierarzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße
Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeit, insbesondere durch
räumliche Nähe der weiteren Praxen zum Praxissitz, zu treffen. §
7 Tierärztlicher
Notfalldienst (1)
1Sofern es sich im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines
Gebietes als notwendig erweist, hat der Tierärztliche Bezirksverband einen
Tierärztlichen Notfalldienst einzurichten. 2Die Entscheidung über
die Notwendigkeit obliegt dem Tierärztlichen Bezirksverband. Bei Bedarf ist
ein tierärztlicher Notdienst getrennt für den Kleintier- und den Großtierbereich
einzurichten. (2)
Jeder niedergelassene Tierarzt hat sich an dem vom Tierärztlichen
Bezirksverband eingerichteten Tierärztlichen Notfalldienst zu beteiligen,
falls eine Sicherstellung des tierärztlichen Notfalldienstes auf freiwilliger
Basis nicht möglich ist. (3)
1Auf Antrag kann ein Tierarzt aus schwerwiegenden Gründen vom
Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden. 2Dies
gilt insbesondere bei - körperlichen Behinderungen - besonders belastenden familiären Pflichten und - Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit
Notfallversorgung. 3Der
Antrag ist über den Tierärztlichen Bezirksverband, dessen Mitglied der
Antragsteller ist, an die Kammer zu stellen. 4Diese entscheidet
nach Anhörung des Tierärztlichen Bezirksverbandes. (4)
Für die Errichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen sind
die von der Kammer erlassenen Richtlinien maßgebend. (5)
1Sofern vom Tierärztlichen Bezirksverband kein Notfalldienst
eingerichtet ist, ist der Zusammenschluss einzelner Tierärzte zu einem Tierärztlichen
Notfalldienst nach Genehmigung durch den Tierärztlichen Bezirksverband unter
Berücksichtigung der Richtlinien der Kammer zulässig. 2Jedem in
diesem Bereich niedergelassenen Tierarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an
einem solchen Notfalldienst zu geben. 3Erfolgt für diesen Bereich
die Einrichtung eines Notfalldienstes durch den Tierärztlichen
Bezirksverband, so ist ein bereits bestehender Notfalldienst einzelner Tierärzte
aufzulösen oder in diesen einzugliedern. (6)
Aus wichtigen Gründen kann der Tierärztliche Bezirksverband einen Tierarzt
vom Notfalldienst ausschließen. §
8 Praxiskennzeichnung (1)
1Jeder niedergelassene Tierarzt hat seine Praxis durch ein
Praxisschild kenntlich zu machen. 2Das Anbringen von
Praxisschildern ist nicht zulässig, wenn keine tierärztliche Praxis ausgeübt
wird. (2)
1Das Praxisschild zeigt die Praxisstelle des niedergelassenen
Tierarztes an. 2Es darf nicht in aufdringlicher oder hervorhebender
Form ausgestattet oder angebracht sein. (3)
Der Tierarzt hat auf seinem Praxisschild
(4)
Bei der Beschriftung des Praxisschildes sind im Übrigen die Grundsätze des
§ 24 zu beachten. (5)
1Der niedergelassene Tierarzt darf die Praxisstelle entweder zusätzlich
zum Praxisschild durch ein am Praxiseingang anzubringendes Berufslogo nach Maßgabe
der Anlage zu § 8 (s. DTBl. 1997, S. 785) oder durch ein beleuchtbares
Praxisschild kennzeichnen, auf dem das Berufslogo, das in graphischer und
farblicher Gestaltung dem in der Anlage zu § 8 beschriebenen Logo entsprechen
muss, angebracht werden darf. (6)
Die Absätze 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden bei der Anbringung von
Praxishinweisschildern. (7)
Die Verlegung der Praxis kann durch ein Hinweisschild an der früheren
Praxisstelle ein Jahr lang kenntlich gemacht werden. (8)
Türschilder an einer nicht mit der Praxis verbundenen Privatwohnung des
Tierarztes dürfen einen Hinweis auf die Praxisanschrift enthalten. (9)
Niedergelassene Tierärzte, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig
werden, können an ihrem Tätigkeitsort von dem Anbringen eines Praxisschildes
absehen, wenn sie dieses dem Tierärztlichen Bezirksverband anzeigen. §
9 Bekanntmachungen,
Drucksachen (1)
Bei der Bekanntgabe von für die Patientenbesitzer bedeutsamen Ereignissen,
die mit der tierärztlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehen, in
Informationsmedien sind die Grundsätze des § 24 zu beachten. (2)
1Bei der Gestaltung und Beschriftung insbesondere von Briefbögen,
Rezeptvordrucken, Stempeln und Visitenkarten kann das Berufslogo verwendet
werden, das in seiner grafischen Gestaltung der Anlage zu § 8 (s. DTBl. 1997,
S. 785) entspricht. 2Es dürfen auch private Praxissymbole, z.B.
Tiersymbole, verwendet werden, wenn diese in unaufdringlicher Form erscheinen.
3Im Übrigen sind die Grundsätze des § 24
zu beachten §
10 entfällt §
11 Ausstellung
von Zeugnissen und Gutachten (1)
1Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten hat der Tierarzt unter
Beachtung der Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sorgfältig,
sachlich unparteiisch und nach dem besten Wissen auszustellen. 2Der
Zweck des Schriftstücks und sein Empfänger sind anzugeben. (2)
Gutachten für Unternehmen müssen den Zusatz enthalten, dass auf die
Gutachten bei Werbung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen und in anderen
Medien oder auf andere Weise nicht Bezug genommen werden darf. (3)
Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen setzt voraus,
dass die Tiere oder der Tierbestand unmittelbar vorher ordnungsgemäß
untersucht worden sind. (4)
Bei Zeugnissen über Mitarbeiter und Tierärzte in Weiterbildung soll eine
Frist von vier Wochen nach Antragstellung nicht überschritten werden. §
12 Verordnung
von Heilmitteln (1)
1Beim Verordnen und Anwenden von Arzneimitteln sind die
Bestimmungen dieser Berufsordnung, des Arzneimittelrechts und der Gebührenordnung
für Tierärzte zu beachten. 2Arzneimittel dürfen nur in der für
den Behandlungsfall benötigten Menge abgegeben werden. (2)
Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, für die Empfehlungen von Heilmitteln
oder Geräten eine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen zu fordern oder
anzunehmen. (3)
Der Tierarzt darf Arzneimittel-Muster nur in einem für die Kenntnis und
Erprobung eines Mittels notwendigen Umfang verwenden. (4)
Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, mit Apotheken, Firmen oder Geschäften zu
vereinbaren, dass Heilmittel unter Decknamen oder Bezeichnungen verordnet
werden, die nicht jedem Apotheker verständlich sind. (5)
Der Tierarzt hat Arzneimittelnebenwirkungen und Arzneimittelmängel, die ihm
aus seiner Tätigkeit bekannt werden, der zuständigen Stelle und der
Arzneimittel-Kommission der Bundestierärztekammer mitzuteilen. (6)
1Dem Tierarzt ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel bzw. Waren ähnlicher Art Werbevorträge zu halten oder Gutachten
oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung dienen sollen. 2Der
Tierarzt hat eine solche Verwendung seiner Gutachten und Zeugnisse dem Empfänger
ausdrücklich zu untersagen. (7)
Dem Tierarzt ist es verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer tierärztlichen
Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke, z.B. für einen
Firmentitel oder zur Bezeichnung eines Mittels, herzugeben. (8)
1Der Tierarzt soll bei der Bekämpfung von Missständen im Heil-
und Heilmittelwesen mitwirken. 2Verstösse sind der zuständigen
Behörde und dem Tierärztlichen Bezirksverband mitzuteilen.
§
13 Verträge (1)
Der Tierarzt soll sich zur Wahrung der beruflichen Belange vor dem Abschluss
von Verträgen und Abmachungen im Zusammenhang mit seiner tierärztlichen Tätigkeit
von der Kammer beraten lassen. (2)
Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme oder Übergabe einer Praxis
und den Beginn oder die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis oder
Partnerschaft im Sinne des § 22. (3)
Verträge, die Pauschalvergütungen an Tierärzte vorsehen und Verträge für
die tierärztliche Überwachung von Tierbeständen sind der Kammer vor
Abschluss vorzulegen, um insbesondere prüfen zu können, ob die Bestimmungen
der Gebührenordnung gewahrt sind. (4)
1Anstellungsverträge dürfen von Tierärzten nur abgeschlossen
werden, wenn die Grundsätze dieser Berufsordnung gewahrt sind. 2Es
muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Tierarzt in seiner tierärztlichen
Tätigkeit keinen unzulässigen Weisungen durch Nichttierärzte unterworfen
wird. §
14 Tierärztliche
Gebühren (1)
Die Höhe der Vergütungen für tierärztliche Leistungen richtet sich nach
der Gebührenordnung für Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung. (2)
Es ist in der Regel unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfach-Satzes des
Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Das Überschreiten des
dreifachen oder das Unterschreiten des einfachen der Gebührensätze ist im
begründeten Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung zwischen Tierhalter
und Tierarzt vor Erbringung der Leistung zulässig. Der jeweilige Grund für
das Unter- bzw. Überschreiten ist in dieser Vereinbarung anzugeben. Dabei dürfen
vorgefertigte Schriftstücke nicht verwendet werden. (3)
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig. (4)
1Die Honorarforderungen des Tierarztes sind nach der Gebührenordnung
und auf Grund seiner Aufzeichnungen so aufzugliedern, dass eine Nachprüfung möglich
ist. 2Der Tierarzt soll seine Honorarforderungen mindestens
vierteljährlich erstellen. (5)
Ohne amtlichen Auftrag oder Genehmigung der Kammer oder des Tierärztlichen
Bezirksverbandes darf ein Tierarzt kein Gutachten über die Gebührenforderung
eines anderen Tierarztes abgeben.
§
15 Haftpflichtversicherung Der
Tierarzt muss hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus Anlass seiner tierärztlichen
Tätigkeit versichert sein. §
16 Aufzeichnungen (1)
1Der Tierarzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten
Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. 2Dies
gilt insbesondere für die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln. 3Entsprechende
Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Behandlung
aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungspflicht besteht. 4Satz 3 gilt auch für technische
Dokumentationen. 5Eine längere Aufbewahrung ist auch dann
erforderlich, wenn sie nach tierärztlicher Erfahrung geboten ist. (2)
1Der Tierarzt soll dafür Sorge tragen, dass seine tierärztlichen
Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde nach Aufgabe der Praxis in gehörige
Obhut gegeben werden. 2Der Tierarzt, dem bei einer Praxisaufgabe
oder Praxisübergabe tierärztliche Aufzeichnungen über Tiere in Obhut
gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie
nur mit Einwilligung des Patientenbesitzers einsehen oder weitergeben. (3)
Aufzeichnungen im Sinne des Absatz 1 auf elektronischen Datenträgern oder
anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
um deren Veränderung, vorzeitige Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung
zu verhindern. §
17 Kollegiales
Verhalten (1)
1Der Tierarzt hat seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten
Achtung zu erweisen. 2In Form und Art herabsetzende Äußerungen über
die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Können und Wissen eines
anderen Tierarztes sind mit der tierärztlichen Standeswürde ebenso wenig
vereinbar, wie jeder Versuch, einen Kollegen auf unlautere Weise aus seiner
Stellung oder seiner Behandlungstätigkeit zu verdrängen sowie in seiner
Berufstätigkeit zu behindern oder zu schädigen. 3In Gegenwart von
Nichttierärzten ist von Beanstandungen der Tätigkeit eines anderen Kollegen
oder von zurechtweisenden Belehrungen abzusehen. (2)
Es ist berufsunwürdig, wenn ein Tierarzt, der insbesondere im Rahmen der
Weiterbildung in einer Praxis tierärztlich tätig war, sich innerhalb eines
Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisinhabers im Einzugsbereich
derjenigen Praxis niederlässt, in welcher er mindestens 6 Monate tierärztlich
tätig war. (3)
Es ist auch berufsunwürdig, einem tierärztlichen Mitarbeiter für seine Tätigkeit
keine angemessene Vergütung zu gewähren. §
18 Behandlung
von Tieren, die bereits von anderen Tierärzten behandelt wurden (1)
Wird der Tierarzt von einem Tierbesitzer in Anspruch genommen, dessen Tier
bereits in Behandlung eines anderen Tierarztes steht, so hat er dafür Sorge
zu tragen, dass der vor ihm zugezogene Tierarzt von der Übernahme des Falles
bzw. von den getroffenen Maßnahmen verständigt wird. (2)
Nach Entlassung aus stationärer Behandlung, Behandlung im Rahmen des tierärztlichen
Notdienstes oder nach Beendigung einer fachtierärztlichen Behandlung soll das
Tier dem Tierarzt zurücküberwiesen werden, in dessen Behandlung es zuvor
stand, wenn noch eine weitere Behandlung erforderlich ist. (3)
Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, die Behandlung erkrankter Tiere einem
anderen Tierarzt gegen Entgelt oder andere Vorteile zu überlassen oder sich
zuweisen zu lassen. §
19 Zuziehung
eines weiteren Tierarztes und Nachsorgepflicht (1)
1Der Tierarzt soll den von einem anderen Kollegen erbetenen
Beistand nicht ablehnen. 2Bei Konsilien soll das Ergebnis nach
Vereinbarung vorgetragen werden. (2)
1Der Tierarzt, der ein krankes Tier nicht selbst behandeln kann,
muss dieses im Interesse der Gesundheit des Tieres oder der Vermeidung
wirtschaftlicher Schäden beim Tierhalter einem anderen Tierarzt oder einer
tierärztlichen Klinik überweisen. 2Gegebenenfalls hat er die
erhobenen Befunde dorthin zu übermitteln und über die bisher erfolgte
Behandlung zu informieren. 3Der weiterbehandelnde Tierarzt hat den
überweisenden Tierarzt von den im Rahmen der Weiterbehandlung getroffenen Maßnahmen
in Kenntnis zu setzen. (3)
1Der zugezogene Tierarzt ist verpflichtet, in allen Fällen die
Nachsorge sicherzustellen. 2Kann er dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, so hat er den das Tier oder den Bestand in der Regel behandelnden
Tierarzt über das Ergebnis seines Besuches unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. 3§ 18 (1) bleibt unberührt.
§
20 Vertretung
von Tierärzten (1)
Der Tierarzt darf sich in seiner tierärztlichen Tätigkeit nur von Tierärzten
vertreten lassen. (2)
1Niedergelassene Tierärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen
Vertretung bereit sein. 2Die vertretungsweise übernommene
Behandlung von Tieren ist nach der Beendigung der Vertretung dem vertretenen
Tierarzt zurückzugeben. (3)
Das Wegegeld bei Vertretungen soll von der Praxisstelle des Vertretenen aus
berechnet werden. (4)
1Die Praxis eines verstorbenen Tierarztes kann unter dessen Namen
zugunsten seiner Witwe bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur
Dauer eines halben Jahres von einem anderen Tierarzt weitergeführt werden. 2Die
Weiterführung ist der Kammer unter Namhaftmachung des die Praxis weiterführenden
Tierarztes mitzuteilen. 3In Sonderfällen kann die Weiterführung
der Praxis auch zugunsten anderer Hinterbliebener auf Antrag von der Kammer
genehmigt werden. 4In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag
durch die Kammer verlängert werden. 5Insbesondere bei Krankheit
kann bei niedergelassenen Tierärzten, die an der Ausübung der Praxis nicht
nur vorübergehend verhindert sind, entsprechend verfahren werden. 6In
diesem Falle hat sich der niedergelassene Tierarzt zu vergewissern, dass die
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung gegeben sind. 7Entsprechende
Anträge sind über den Tierärztlichen Bezirksverband an die Kammer zu
richten. §
21 Vertreter
und Assistenten (1)
1Vertreter sind freiberuflich tätige Tierärzte, die in
Abwesenheit des niedergelassenen Tierarztes dessen Praxis führen. 2Assistenten
sind neben dem niedergelassenen Tierarzt in dessen Praxis tätige,
weisungsgebundene Tierärzte. (2)
1Das Arbeitsverhältnis zwischen dem niedergelassenen Tierarzt und
dessen Assistenten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind
durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages festzulegen. 2Die
vertragliche Vereinbarung zwischen dem niedergelassenen Tierarzt und dessen
Vertreter soll - unter Angabe der gegenseitigen Rechte und Pflichten -
ebenfalls schriftlich erfolgen.
§
22 Berufsausübungsgemeinschaften,
Organisationsgemeinschaften (1)
1Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Tierärzte nur
Gesellschaftsformen wählen, welche die eigenverantwortliche und
freiberufliche Berufsausübung wahren. 2Solche Gesellschaftsformen
sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) für die
Gemeinschaftspraxis und die Partnerschaftsgesellschaft für die Tierärztepartnerschaft.
3Es dürfen sich nur Tierärzte zusammenschließen, welche ihren
Beruf ausüben. 4Sie dürfen nur einer Berufsausübungsgemeinschaft
angehören. 5In einer Berufsausübungsgemeinschaft
behält jeder Partner hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben
die Stellung des selbständig niedergelassenen Tierarztes. 6Sämtliche
für die Ausübung tierärztlicher Praxistätigkeit nötigen Einrichtungen
haben sich am gemeinsamen Niederlassungsort zu befinden. 7Die freie
Tierarztwahl muss gewährleistet bleiben. 8Alle Bestimmungen dieser
Berufsordnung, insbesondere das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer
Zweit- oder Zweigpraxis sowie das Verbot berufswidriger Werbung gelten auch in
den in Satz 2 aufgeführten Berufsausübungsgemeinschaften. (2)
1Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder
einer Tierärztepartnerschaft ist schriftlich abzuschließen und hat
Bestimmungen über deren Veränderung oder Auflösung zu enthalten. 2Auf
§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 wird hingewiesen. (3)
1Tierärzte dürfen im Rahmen des § 6 Abs. 2 mehreren Berufsausübungsgemeinschaften
angehören. 2An jedem Ort einer Berufsausübungsgemeinschaft muss
mindestens eines der Mitglieder seinen Praxissitz im Sinne des § 6 Abs. 1
haben und dort hauptberuflich tätig sein. 3Alle Zusammenschlüsse
nach Satz 1 sowie jede Änderung und die Beendigung sind dem Tierärztlichen
Bezirksverband anzuzeigen. 4Sind für die beteiligten Tierärzte
mehrere Tierärztliche Bezirksverbände oder Tierärztekammern zuständig, so
ist jeder Tierarzt verpflichtet, den für ihn zuständigen Tierärztlichen
Bezirksverband oder die für ihn zuständige Kammer auf alle am
Zusammenschluss beteiligten Tierärzte hinzuweisen. (4)
1Die Fortführung einer Berufsausübungsgemeinschaft unter dem
Namen ausgeschiedener oder verstorbener Gesellschafter ist nicht zulässig. 2Die
Tierärztepartnerschaft führt den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz
"und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die
Berufsbezeichnungen der Gesellschafter. (5)
Bei der Gründung von Organisationsgemeinschaften unter Tierärzten (z.B.
Praxisgemeinschaften, Labor- oder Apparategemeinschaften) sind insbesondere
die in den §§ 4, 6, 17 Abs. 3, 20, 21 und 22 Abs. 3 niedergelegten Grundsätze
zu beachten.
§
23 Beteiligung
von Tierärzten an sonstigen Partnerschaften (1)
Einem Tierarzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäss § 1 Abs. 1 und 2
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Angehörigen freier Berufe
zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Tierheilkunde ausübt. (2)
Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einschränken, sind sie vorrangig aufgrund
von § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. §
24 Erlaubte
Information und berufswidrige Werbung (1)
Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung
einer sachgerechten und angemessenen Information des Patientenbesitzers. (2)
Dem Tierarzt ist berufswidrige Werbung für
sich oder für andere Tierärzte untersagt. (3)
1Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form
anpreisende, marktschreierische, irreführende, wahrheitswidrige,
vergleichende oder Preis- Leistungs-Werbung. 2Es ist ferner
berufswidrig,
3Werbeverbote
aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. 4Der
Tierarzt darf eine ihm verbotene berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden. (4)
1Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige
berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen nur dann öffentlich
genannt werden, wenn sie nachweisbar sind und ihre Angabe nicht mit nach
geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden
kann. 2Die Angaben nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn der
Tierarzt die davon umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. 3Die
Tierärzte haben der Kammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der
Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Die
Kammer ist berechtigt, ergänzende Auskünfte zu verlangen. 5Aus
den Angaben nach Satz 1 muss deutlich erkennbar werden, dass ihnen nicht eine
von der Tierärztekammer nach geregeltem Weiterbildungsrecht verliehene
Qualifikation zugrunde liegt. §
25 Tierarzt
und Nichttierarzt (1)
1Das Untersuchen und Behandeln von kranken Tieren wie die Vornahme
von Eingriffen an Tieren gemeinsam mit Nicht-Tierärzten - ausgenommen Ärzte,
Zahnärzte und andere Naturwissenschaftler sowie Studierende der Veterinärmedizin
- ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt
wird. 2Zulässig bleibt die Inanspruchnahme von tierärztlichem
Hilfspersonal oder anderen Hilfspersonen. (2)
Unzulässig ist die gemeinsame Behandlung mit Tierheilbehandlern. §
26 entfällt §
27 Ausländische
Tierärzte Diese
Berufsordnung gilt auch für Tierärzte, die im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung nur gelegentlich oder vorübergehend Dienstleistungen in ihrem
Beruf erbringen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind. §
28 entfällt
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